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Vereinsstatuten


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1.

 

Name, Dauer und Sitz

 1.1    Unter dem Namen HAGO Handwerker- und Gewerbeverein Oberwynental, im Weiteren HAGO genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
 1.2   Der Sitz des Vereins befindet sich am Geschäftsdomizil des Präsidenten.
 1.3    Der HAGO ist Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes.
     

 2. 

 

Zweck

    Der HAGO bezweckt den Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch
  • Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft
  • Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltung, politische Parteien und Medien.
  • Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
  • Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitischer Art
  • Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten, Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber
  • Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen
  • aktive Unterstützung bei Kommunal- und Kantonalwahlen ausschliesslich und gleichermassen aller Mitglieder, unabhängig von ihrer politischen und konfessionellen Zugehörigkeit.
  • Unterstützung des Schweizerischen und des Aargauischen Gewerbeverbandes.
     

3.

 

Mitgliedschaft

3.1   Arten der Mitgliedschaft
3.1.1   Der HAGO besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2   Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind und ihren Geschäftssitz in Reinach AG, Menziken AG, Burg AG, Leimbach AG oder Rickenbach LU, Ortsteil Pfeffikon LU haben oder mit dieser Region aktiv verbunden sind.
3.1.3   Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.4   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
     
3.2   Aufnahme und Ernennung
3.2.1   Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.
3.2.2   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand provisorisch. Die definitive Aufnahme geschieht durchdie Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3.2.3   Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
     
3.3   Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1   Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Sind von einem eingetragenen Mitglied mehrere Personen anwesend, ist nur eine Stimme gültig.
3.3.2   Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Amtierende Vorstandsmitglieder, Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.
3.3.3   Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.
     
3.4   Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1   Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist erfolgen kann.
  • durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.
  • durch Ausschluss.
  • durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags.
3.4.2   Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3   Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter.
     

 4.

 

Organisation

4.1   Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Spezialkommissionen
  • Rechnungsrevisoren
4.2   Generalversammlung
4.2.1   Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
4.2.2   Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder beantragen.
4.2.3   Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Mutationen (Ein- und Austritte, Ausschlüsse)
  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Kenntnisnahme des Revisorenberichts über die Jahresrechnung
  • Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet wurden.
  • Wahlen
    • des Präsidenten
    • der übrigen Vorstandsmitglieder
    • der Rechnungsrevisoren
    • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4.2.4   Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage zum Voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.
4.2.5   Schriftliche Anträge sind – vorbehaltlich der Ziffern 6.1 und 6.2 – bis spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
4.2.6   Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können.
     
4.3   Der Vorstand
4.3.1   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
  • dem Aktuar / der Aktuarin
  • dem Kassier / der Kassierin
  • und 1-3 Beisitzer / Beisitzerinnen
4.3.2   Er wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3   Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank oder Postcheck zeichnet der Kassier einzeln.
4.3.4   Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  • Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  • Aufstellung eines Jahresprogramms
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 2500.–
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse
     
4.4   Spezialkommissionen
    Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Aufgaben und Geschäfte eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Bestimmung werden sie wieder aufgelöst.
     
4.5   Rechnungsrevisoren
4.5.1   Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.5.2   Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Händen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
     
4.6   Beschlussfassung und Wahlen
4.6.1   Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden – vorbehaltlich Ziffer 6.1und 6.2 - durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.6.2   Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
     

5.

 

Finanzen

5.1   Einnahmen
    Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • allfälligen anderen Zuwendungen
     
5.2   Ausgaben
    Als Vereinsausgaben gelten:
  • die Kosten für Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate
  • Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  • besondere Ausgaben gemäss Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen


Die Rechnung schliesst am 31. Dezember ab.

     
5.3   Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
     

6.

 

Schlussbestimmungen

6.1   Revision der Statuten
    Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
     
6.2   Auflösung des Vereins
    Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
     
6.3   Liquidation
    Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung allfälligen Vermögens entscheidet die Generalversammlung.
     
6.4   Inkraftsetzung der Statuten
    Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21. März 2011 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.


Reinach, 17. März 2014

Der Präsident: Christoph Stirnimann
Der Aktuar: Thomas Huber